Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie keine außergewöhnlichen Belastungen
Das FG Niedersachsen hat – soweit ersichtlich als erstes FG – entschieden, dass Aufwendungen für eine sog. Tomatis-Therapie nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG abzugsfähig sind (Az. 9 K 182/19).
Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie keine außergewöhnlichen Belastungen