Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Hallenboden einer Logistikhalle keine Betriebsvorrichtung ist, wenn der Boden eine sog. Doppelfunktion hat (Az. 7 K 641/18).
Hallenboden einer Logistikhalle ist keine Betriebsvorrichtung