Ein Festival für elektronische Musik unterfällt nicht der Vergnügungssteuerpflicht

Das VG Koblenz hat einem Eilantrag gegen Einordnung eines Festivals für elektronische Musik als Tanzveranstaltung und deren Veranlagung zur Vergnügungssteuer stattgegeben. Der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein (Az. 2 L 111/18.KO).

Ein Festival für elektronische Musik unterfällt nicht der Vergnügungssteuerpflicht