Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG gewährt

Das FG Hamburg hatte mit Beschluss 2 K 245/17 vom 29.08.2017 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG verfassungswidrig ist und hat jetzt mit Beschluss 2 V 20/18 vom 11.04.2018 in dieser Frage auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung eines entsprechenden Steuerbescheids gewährt.

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG gewährt