Stiftung von Todes wegen erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig
Das FG Münster entschied, dass eine Stiftung von Todes nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen ist (Az. 13 K 641/14 K).
Stiftung von Todes wegen erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig