Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen

Das BMF teilt mit, dass im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2020 geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE geändert wird (Az. III C 2 – S-7244 / 19 / 10004 :001).

Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen