Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. So entschied das FG Münster (Az. 1 K 494/18).
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig