Nach neuem Recht niedrigerer Verspätungszuschlag darf nicht schon während der Geltung des alten Rechts angewandt werden

Laut FG Schleswig-Holstein darf das Finanzamt bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß dem zur Zeit geltenden § 152 AO nicht die gesetzliche Neuregelung der Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in der Fassung vom 18. Juli 2016 berücksichtigen, auch wenn der Verspätungszuschlag nach der Neuregelung deutlich niedriger ausfallen würde (Az. 2 K 146/16).

Nach neuem Recht niedrigerer Verspätungszuschlag darf nicht schon während der Geltung des alten Rechts angewandt werden