Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag
Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung mindern weder die Anschaffungskosten einer im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerten Brandruine noch die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des Gebäudes. Vielmehr handelt es sich um einen außerordentlichen Ertrag, wenn die vereinnahmte Zahlung den Buchwert der Forderung übersteigt. Dies entschied das FG Schleswig-Holstein (Az. 5 K 181/14).
Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung als außerordentlicher Ertrag