Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig
Das FG Münster entschied, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen (Az. 6 K 2606/15).
Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig