Keine sog. "tatsächliche Verständigung" mit dem Finanzamt über Hinterziehungszinsen möglich
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sog. „tatsächliche Verständigung“ zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein können (Az. 6 K 2254/17).
Keine sog. „tatsächliche Verständigung“ mit dem Finanzamt über Hinterziehungszinsen möglich