Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen
Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 4 K 493/17).
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen