Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es lt. BMF für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft (Az. III C 2 – S-7279-a / 0 :002).
Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring