GmbH hat für Zeiträume vor Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft keinen Anspruch auf gewerbesteuerlichen Freibetrag

Das FG Münster hat entschieden, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der Freibetrag von 24.500 Euro für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist (Az. 10 K 4079/16).

GmbH hat für Zeiträume vor Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft keinen Anspruch auf gewerbesteuerlichen Freibetrag