Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen muss geändert werden

Der BFH entschied, dass der sog. Sanierungserlass des BMF auch für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf (Az. X R 38/15 und I R 52/14). Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein unterstreicht vor diesem Hintergrund noch einmal ihre Forderung, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, wenn diese vorhandene Verlustvorträge übersteigen.

Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen muss geändert werden