Form und Ort der Akteneinsicht richten sich nach FGO und nicht nach DSGVO

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Einsicht in Papierakten grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich sind. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien (Az. 2 K 770/17).

Form und Ort der Akteneinsicht richten sich nach FGO und nicht nach DSGVO