Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG – Anwendung von DBA

Das BMF teilt mit, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28. März 2018, bezogen auf die Anwendung der Entwicklungshilfeklausel der DBA in allen offenen Fällen, für den Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen, sowie im Übrigen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden sind (Az. IV C 5 – S-2300 / 19 / 10009 :003).

Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG – Anwendung von DBA