DStV und BStBK: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO

DStV und BStBK sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der DSGVO geschlossen werden müssen.

DStV und BStBK: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO