Dauerüberzahlerbescheinigung darf auch auf mittelbaren Gläubiger ausgestellt sein
Das FG Münster entschied, dass die Dauerüberzahlerbescheinigung auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt sein darf (Az. 13 K 2902/19).
Dauerüberzahlerbescheinigung darf auch auf mittelbaren Gläubiger ausgestellt sein