BFH: Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Ordnet das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, werden Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner nur unter den Voraussetzungen des § 82 InsO befreit. So der BFH (Az. V R 2/20).

BFH: Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren