BFH: Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Allerdings muss dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein. Dies entschied der BFH (Az. IX R 35/17).

BFH: Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft