Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung Technischer Richtlinien in der Informationstechnik

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – Kassen­SichV) im Benehmen mit dem BMF in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festgelegt (Az. IV A 4 – S-0316 / 13 / 10005 :059).

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung Technischer Richtlinien in der Informationstechnik