Ausbildungswilligkeit des Kindes kann durch eine nachträgliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden
Das FG Düsseldorf entschied, dass eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungswilligkeit auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben kann (Az.7 K 1093/18).
Ausbildungswilligkeit des Kindes kann durch eine nachträgliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden