Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern
Auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Dies entschied das FG Münster (Az. 15 K 3383/17).
Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind nach § 37b EStG pauschal zu versteuern