Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres möglich
Das FG Düsseldorf entschied, dass ein Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres zurückgenommen werden kann (Az. 12 K 1250/18).
Änderung der Wahlrechtsausübung nach § 34a EStG nur bis zur Bestandskraft der Erstveranlagung des Folgejahres möglich